*Update* Land gewährt Privatpersonen in akuter Notlage jetzt Soforthilfe

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Eine Beantragung der Soforthilfe wird frühestens ab Mitte der nächsten Woche beim Landkreis Celle möglich sein
  • Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22.03.2024 schriftlich gestellt werden
  • Die Sorforhilfe kann gewährt werden für Schäden durch das Hochwasser durch Aller und Wietze sowie durch aufsteigendes Grundwasser
  • Für Schäden von vorr. min. 5.000 € soll eine Soforthilfe von 1.000 € und max. 2.500 € gewährt werden
  • Das Antragsformular als auch die aktuelle Richtlinie finden Sie am Ende des Artikels

Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 wird es eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben. Diese gilt nur für Privatpersonen und nur für Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurden. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen“, heißt es in der Richtlinie.

Sofern beim Hausrat ein Gesamtschaden von voraussichtlich 5 000 EUR oder mehr entstanden ist, wird eine Soforthilfe in Höhe von 500 EUR für jede erwachsene Person und 250 EUR für jedes Kind gewährt, mindestens 1 000 EUR und maximal 2 500 EUR je Haushalt. Wenn im Einzelfall eine besondere akute Notlage begründet dargelegt ist, kann für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20 000 EUR gewahrt werden. Bei Darlegung einer besonderen akuten Notlage kann im Einzelfall eine Nothilfe auch bei einem voraussichtlichen Schaden von weniger als 5.000 EUR gewahrt werden.

Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen, dies sind u.a. die Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22.03.2024 schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.