Straßenreinigung / Winterdienst

Straßenreinigung

Dass man im Winter vor dem Haus Schneeschippen muss, ist meistens bekannt. Eine Straßenreinigungspflicht besteht jedoch nicht nur bei Schnee und Eis. Tatsächlich sind viele Grundstückseigentümer in Wietze ganzjährig verpflichtet, die Geh- und Radwege sowie die unbefestigten Seitenstreifen sauber zu halten.

Die Pflicht zur Straßenreinigung ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wietze geregelt. Hier ist festgesetzt, wer welchen Teil der Straße sauber zu halten hat. Für einige Bereiche ist die Gemeinde zuständig, die sich hier wiederum einer Firma bedient und dafür Straßenreinigungsgebühren erhebt. Für andere Bereiche sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich.

Schauen Sie hierzu bitte in Liste "Zuständigkeit der Grundstückseigentümer bei der Straßenreinigung". Hier ist für jede Straße in Wietze angegeben, welche Teileinrichtung der Straße vor dem Grundstück gemäß den oben genannten Vorgaben sauber zu halten ist. Bitte beachten Sie, dass sich diese Liste im Laufe der Zeit ändern kann, je nachdem ob und wann die Straßenreinigungssatzung angepasst wird.

Zu den Reinigungsarbeiten gehören:

  • die Beseitigung von Schmutz, Laub, Schlamm und jeglichen weiteren Fremdkörpern, die den Verkehr behindern oder sogar gefährden.
  • das Entfernen von Gras und Unkraut vom befestigten Straßenkörper, also Seitenraum und Gehweg.
  • das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern, Büschen u.ä. bis an die Grundstücksgrenze, denn auch durch überhängende Zweige und zugewachsene Seitenräume kann es zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommen.
  • auch unübliche Verunreinigungen wie z.B. Abfälle durch Bauarbeiten, Unfälle, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge o.ä. sind unverzüglich zu beseitigen.

Schmutz, Laub und sonstiger Unrat dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation, Regeneinläufe oder auf Hydrantendeckel und Kontrollschächte der Versorgungsleitungen gekehrt oder geschüttet werden.


WINTERDIENST

In der Gemeinde Wietze gilt folgende Regelung: Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr durchgeführt werden. Bei erneutem Schneefall oder bei Verwehungen am Tage ist die Räumung zu wiederholen. Dies gilt bis 20.00 Uhr.

Folgende Punkte sind beim Winterdienst zu beachten:

  • die Eigentümer der an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke sind für den Winterdienst verantwortlich. Er umfasst alle Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege und die unbefestigten Seitenstreifen
  • Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten
  • ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten
  • Schneewälle an Straßeneinmündungen oder Fußgängerüberwegen sind zu durchbrechen
  • Rinnsteine, Gossen und Hydranten sind freizuhalten
  • die Anlieger an allen Fuß- und Radwegen (auch an der B 214 und allen Kreisstraßen) haben die Wege von Eis und Schnee freizuhalten


Gossenreinigung

Die Reinigung der Gossen im Gemeindegebiet Wietze  wird 12 mal im Jahr durchgeführt. Die Reinigung findet jeden zweiten Donnerstag im Monat statt (vorbehaltlich der vorherrschenden Witterungsverhältnisse, wie z.B. Schnee).

Um eine reibungslose Reinigung der Gossen zu gewährleisten, wird darum gebeten, zu den bekannt gegebenen Reinigungsterminen nach Möglichkeit nicht an den Gossen zu parken. Nur so kann die Kehrmaschine ungehindert ihre Arbeit verrichten.

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14. October

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