Information

Bauleitplanung der Gemeinde Wietze

Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 29.09.2026 den Satzungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung Wieckenberg Nr. 13 „Alter Sportplatz“ gefasst. Hiermit wird darüber infomiert, dass der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekannt gemacht worden ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Anwendung dieser Satzung erstreckt sich auf eine Teilfläche des in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellten (schwarz-weiß gestrichelt umrandeten) Flurstücks Nr. 31/11, Flur 5 der Gemarkung Wieckenberg. Das Plangebiet befindet sich in südlicher Ortsrandlage.

Der Anwendungsbereich wird in der nach­folgenden Karte dargestellt:

Die Einbeziehungssatzung WB-13 „Alter Sportplatz“ einschließlich Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten

Dienstag 

08.30 Uhr - 12.00 Uhr       

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

 

Donnerstag                         

08.30 Uhr - 12.00 Uhr

14.00 Uhr - 18.00 Uhr

(sonstige Termine nach Vereinbarung)

von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Satzung auch Auskunft verlangen. Die Auslegung ist unbefristet.

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.

Zusätzlich wird die vorgenannte Satzung auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1, 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.

Demnach kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt. Auf das mögliche Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Außerdem ist gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wietze, den 27.10.2026

Gemeinde Wietze     


Wolfgang Klußmann

Bürgermeister