- Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen für den Wahlbereich der Gemeinde Wietze kann in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten
am Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
und am Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, Zimmer 16, 29323 Wietze eingesehen werden.
Der Zugang zum Rathaus ist barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28.08.2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, Zimmer 16, 29323 Wietze Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher i. S. des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in der Gemeinde seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
- Jede in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person erhält einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen, wenn Sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.09.2026, 13:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen rosafarbenen Stimmzettel für die Kreiswahl
- einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Landratswahl
- einen weißen amtlichen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
- einen amtlichen orangenen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
Wahlberechtigte für die Ortsratswahlen in den Ortschaften Hornbostel, Wieckenberg und Jeversen erhalten außerdem einen amtlichen blauen (Hornbostel), roten (Wieckenberg) oder grünen (Jeversen) Stimmzettel.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeinde Wietze absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der Gemeinde Wietze abgeben werden.
Wietze, den 16.07.2026
in Vertretung
Kjell Petersen

