Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 den Bebauungsplan Wietze Nr. 37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ als Satzung beschlossen.
Hiermit wird darüber informiert, dass der Bebauungsplan Wietze Nr. 37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung im Amtsblatt des Landkreises Celle bekannt gemacht worden ist. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Celle tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Planbereich befindet sich im Westen Wietzes zwischen der Straße „Vor den Teerkuhlen“ und der Industriestraße. Der betroffene Bereich wird auf der Planzeichnung im Maßstab 1:5000 dargestellt.
Der Bebauungsplan Wietze Nr. 37 mit Teilaufhebung des Bebauungsplans W-17 einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
Dienstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
(sonstige Termine nach Vereinbarung)
von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans, der Begründung, des Umweltberichts und der zusammenfassenden Erklärung auch Auskunft erlangen. Die Auslegung ist unbefristet.
Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich wird der vorgenannte Bebauungsplan auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Wietze Nr. 37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Wietze Nr. 37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz beim Zustandekommen des Bebauungsplans Wietze Nr. 37 „Gewerbegebiet Industriestraße Süd“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Wietze Nr. 17 „Gewerbegebiet Industriestraße“ nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.
29323 Wietze, den 21.07.2025
Gemeinde Wietze
Wolfgang Klußmann
Bürgermeister