Wahlbekanntmachung für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag, am Montag, 20.07.2026 bis 18:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze schriftlich einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Hinweis: Es ist beabsichtigt, den § 45d des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zu ändern. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamten künftig am 69. Tag vor dem Wahltag enden. Dies entspräche im vorliegenden Fall dem 06. Juli 2026, 18:00 Uhr. Eine verbindliche Regelung ergibt sich erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Hierüber wird zu gegebener Zeit eine gesonderte amtliche Bekanntmachung erfolgen.

II. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. i.V.m. § 45a und 45d NKWG und der §§ 32 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählbar ist. Amtliche Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen können bei der Gemeindewahlleitung kostenfrei angefordert werden.

III. Unterschriften für Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Gebiet der Gemeinde Wietze zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe und bei Einzelwahlvorschlägen von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten aber wählbaren Einzelperson, von dieser Person selbst unterzeichnet sein (§ 45d Abs. 3 NKWG). 

Der Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 63 Wahlberechtigten aus der Gemeinde Wietze persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten (sog. Unterstützungsunterschriften) sind gemäß § 32 Abs. 2 NKWO auf einem amtlichen Formblatt zu erbringen, das auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung ausgehändigt wird. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist (§ 32 Abs. 4 NKWO). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde Wietze hat die Wahlberechtigung jeweils zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde Wietze nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 45d Abs. 3 NKWG).Unterschriften sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber (§ 45 d Abs. 4 Satz 1 NKWG).

Unterschriften sind des Weiteren gemäß § 45 d Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG nicht erforderlich für die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge:


CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen

SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands

AfD Alternative für Deutschland - Niedersachsen

GRÜNE BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Linke DIE LINKE

Einzelbewerber Jürgen Vondracek

UW-Fraktion UW-Fraktion/Unabhängige Wietzer


IV. Wahlanzeige

Andere als die unter III. genannten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG spätestens bis zum 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter ihre Beteiligung angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Gemäß § 45d Abs. 8 NKWG gilt die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem Wahltag der allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für die Direktwahl.

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das Programm, sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Im Übrigen sind § 22 NKWG und § 34 NKWO zu beachten.

Wietze, den 23.03.2026

Gemeindewahlleiter

Kjell Petersen