Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilplan 2 Wietze

Es wird darüber informiert, dass die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt für den Landkreis Celle bekanntgemacht worden ist. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle ist die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die genehmigte 11. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1–3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten

 

Dienstag         08.30 Uhr - 12.00 Uhr

                        14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag     08.30 Uhr - 12.00 Uhr

                        14.00 Uhr - 18.00 Uhr

(sonstige Termine nach Vereinbarung)

von jedermann eingesehen werden. Die Auslegung ist unbefristet.

 

Jedermann kann über den Inhalt der 11. Änderung des Flächennutzungsplans auch Auskunft verlangen.

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/flaechennutzungsplan/ eingesehen werden.

 

Zusätzlich wird die vorgenannte 11. Änderung des Flächennutzungsplans auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal  (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.

 

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.       nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem kann gem. § 10 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem NKomVG beim Zustandekommen des Bauleitplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Wietze, den 08.09.2025

Gemeinde Wietze