Der Planbereich befindet sich nördlich der zentralen Steinförder Straße in der Ortsmitte Wietzes. Der Anwendungsbereich wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Der Bebauungsplan Wietze Nr. 34 und Örtliche Bauvorschrift „An der Steinförder Straße“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
Dienstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
(sonstige Termine nach Vereinbarung)
von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans, der Begründung, des Umweltberichts und der zusammenfassenden Erklärung auch Auskunft erlangen. Die Auslegung ist unbefristet.
Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich wird der vorgenannte Bebauungsplan auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans Wietze Nr. 34 und Örtliche Bauvorschrift „An der Steinförder Straße“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz bei dem Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.
Wietze, den 09.09.2025
Gemeinde Wietze