Information 9. F-Plan Änderung

Der Landkreis Celle hat mit Verfügung vom 16.04.2025 Az.: 622-02222/23 die vom Rat der Gemeinde Wietze am 22.08.2024 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

 Der Planbereich befindet sich im Westen Wietzes südlich der „B 214 / Nienburger Straße“ zwischen der Straße „Trannberg“ und dem „Reihernweg“.

Es wird darüber informiert, dass die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt für den Landkreis Celle bekanntgemacht worden ist. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die genehmigte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1–3, 29323 Wietze, Zimmer OG57, während der Sprechzeiten

 

Dienstag         08.30 Uhr - 12.00 Uhr

                        14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag     08.30 Uhr - 12.00 Uhr

                        14.00 Uhr - 18.00 Uhr

(sonstige Termine nach Vereinbarung)

von jedermann eingesehen werden. Die Auslegung ist unbefristet.

Jedermann kann über den Inhalt der 9. Änderung des Flächennutzungsplans auch Auskunft verlangen.

 

Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/flaechennutzungsplan/ eingesehen werden.

Zusätzlich wird die vorgenannte 9. Änderung des Flächennutzungsplans auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal  (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.

 

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.       nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

 

Wietze, den 21.07.2025

Gemeinde Wietze

                                              

 

 

Wolfgang Klußmann

Bürgermeister