Bauleitplanung der Gemeinde Wietze
Bebauungsplan Hornbostel Nr. 9 „Ortskern Hornbostel“, 2. Änderung
hier: Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Wietze hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 den Bebauungsplan Hornbostel Nr. 9 „Ortskern Hornbostel“, 2. Änderung als Satzung beschlossen.
Hiermit wird darüber informiert, dass der Bebauungsplan Hornbostel Nr. 9 „Ortskern Hornbostel“, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung im Amtsblatt für den Landkreis Celle bekannt gemacht worden ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Änderung besteht aus zwei Planbereichen. Eine zeichnerische Änderung befindet sich im Ortsteil Hornbostel zwischen der Straße Am Moorberg im Norden und der Winsener Straße im Süden. Darüber hinaus wird für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans, der eine Fläche nördlich der Winsener Straße und westlich der Wendtchaussee bis in die freie Landschaft nördlich der bebauten Ortslage hinein überdeckt, eine textliche Änderung durchgeführt.
Der Anwendungsbereich wird in der nachfolgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Der Bebauungsplan Hornbostel Nr. 9 „Ortskern Hornbostel“, 2. Änderung einschließlich Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Wietze, Neue Mitte 1 – 3, 29323 Wietze, Zimmer OG56, während der Sprechzeiten
Dienstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
(sonstige Termine nach Vereinbarung)
von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans mit Begründung auch Auskunft verlangen. Die Auslegung ist unbefristet.
Die das Verfahren betreffenden Unterlagen können auch im Internet unter https://www.wietze.de/rathaus-politik/plaene/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich wird der vorgenannte Bebauungsplan auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/portal (Suchbegriff: Gemeinde Wietze) veröffentlicht.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- ein unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans Hornbostel Nr. 9 „Ortskern Hornbostel“, 2. Änderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wietze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz bei dem Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Wietze unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.
Wietze, den 27.10.2025
Gemeinde Wietze
Wolfgang Klußmann
Bürgermeister


