Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wietze hat in ihrer Sitzung am 22.08.2024 die Aufstellung
der 14. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilplan 5 Jeversen in der Gemeinde Wietze zuge-
stimmt und die Aufstellung beschlossen. Am 26.06.2025 wurde der Vorentwurf der 14. Änderung
des Flächennutzungsplans, Teilplan 5Jeversen gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Frühzeitige Beteiligung § 4 (1) BauGB
Die Gemeinde Wietze hat die Verfahrensschritte nach den §§2a bis 4a BauGB unserem Unterneh-
men:
securenergy Solutions AG
Kurfürstendamm 40 - 41
10719 Berlin
auf der Grundlage des § 4b BauGB übertragen.
Hiermit geben wir Ihnen als beteiligte Behörde oder als sonstigem Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 (1) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme und fordern Sie zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB
auf.
Aufgrund dieser Bereitstellung werden die Unterlagen als übersandt im Sinne des § 4 (1) BauGB
betrachtet. Wenn Ihnen der Download der Unterlagen nicht möglich ist, können Sie eine gedruckte
Ausfertigung anfordern. Möchten Sie die Unterlagen zugestellt bekommen, so informieren Sie uns
bitte telefonisch oder per E-Mail. Die Träger, welche dies bereits pauschal mitgeteilt haben, erhalten
die Unterlagen in Papierform zusammen mit diesem Schreiben.
Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis einschließlich zum 25.08.2025 per E-Mail an
bauleitplanung(5)securenergy.de oder per Briefpost an die Postadresse:
securenergy Solutions AG
Johannesstraße 1
17034 Neubrandenburg
Sofern der Gemeinde von Ihnen keine Stellungnahmen zugehen sollten, wird davon ausgegangen,
dass Belange, die von Ihnen vertreten werden, durch die Planungsvorgaben nicht berührt werden.
Es wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung-
nahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die
Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechts-
mäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Um-
welt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen
Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig
geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Von den Verfahrensschritten gemäß §§ 3
(2) und 4 (2) BauGB werden Sie ebenfalls unterrichtet.
Hinweis:
Bitte übermitteln Sie uns sämtliche zu übernehmenden Leitungen, Denkmale, Schutzgebiete etc.,
die in die Planzeichnung einzutragen sind, zusätzlich als Shape-Datei (EPSG 25833), DXF- oder
DWG-Datei.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Katja Ze
Anlagen
Verteiler Bebauungsplan
Vollmacht