Besonders in der Laubsaison sind Grundstückseigentümer zur Reinigung vor den Grundstücken verpflichtet

So schön die Färbung auch aussieht, wenn die bunten Herbstblätter von den Bäumen fallen, entsteht bei Nässe jedoch eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer. Feuchtes Laub bildet eine rutschige Schicht. Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, andernfalls können sie bei ausrutschenden Passanten sogar haftend gemacht werden.

Durch die Straßenreinigungssatzung sind Eigentümer in der Gemeinde Wietze dazu verpflichtet, vor ihrem Grundstück das dort anfallende Herbstlaub und sonstigen Unrat regelmäßig und zuverlässig zu beseitigen. Schmutz und Laub darf nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Wohin mit den Blättern?

Für das anfallende Laub wie auch weitere Grünabfälle, die z.B. durch den herbstlichen Strauchschnitt anfallen, hat die Gemeinde Wietze eine Grünabfallannahmestelle.  in der Nähe des Bauhofs der Gemeinde Wietze, Schafbrückenweg 67, eingerichtet. Von dort aus folgen Sie bitte der Beschilderung.

Die Gartenabfälle können in der Zeit vom

 

01.10.2025 bis 06.12.2025

Freitag von 14:00 – 17:00 Uhr

und

Samstag von 10:00 – 13:00 Uhr

abgegeben werden.

Wer einen eigenen Garten hat, kann die Laubblätter bestenfalls mit gemischten krautigen Abfällen auch selbst kompostieren oder aufgeschichtet als Frostschutz für Beete und empfindliche Pflanzen nutzen. Igel und andere Kleintiere freuen sich über Laubhaufen in einer ruhigen Gartenecke oder unter Hecken als Winterquartier.

 

Bezahlung bei der Grünabnahmestelle vor Ort

Da eine Kartenzahlung leider nicht möglich ist, muss in bar bezahlt werden. Es wird gebeten, die Gebühr im Vorhinein abzuschätzen und möglichst passend zu bezahlen. Die Bezahlung mit „großen Scheinen“ sollte nach Möglichkeit vermieden werden.